Satzung des Tierschutzverein Buxtehude e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Buxtehude“ und trägt den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Tostedt unter der Registernummer VR 120013
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.
  2. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
  3. Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz.
  4. Verhütung von Tierquälerei und Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
  5. Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
  6. Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an die Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes gebunden ist.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haus- und Nutztiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßigen Vergütungen gewährt werden.
  1. Vorstandmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
  1. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll diese Aufwandsentschädigung einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
  1. jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
  1. Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
  2. durch Ausschluss oder
  3. durch den Tod.
  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  1. dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt.
  2. den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
  3. den Vorstand ohne sachlichen Grund schikaniert.
  4. Mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.

  1. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle eines Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme ist durch schriftliche Bevollmächtigung, eines ordentlichen Vereinsmitglieds zulässig. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

§ 5 Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
  1. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  1. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die der Vorstand beschließt.
  2. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  1. die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand

  1. der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert.
  1. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

§ 8 – Aufgabenbereiche des Vorstands

  1. Gemäß § 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich und jedes Vorstandsmitglied ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  1. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  5. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
  6. die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
  7. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  1. Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.
  1. Der 1. Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.
  1. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
  1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes besteht ein Beirat von bis zu drei Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

§ 9 – Beschlussfassung

  1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Bedeutende Angelegenheiten sind insbesondere solchen Angelegenheiten, die ein Volumen von Euro 3.000,00 im Einzelfall übersteigen oder Dauerschuldverhältnisse von über Euro 2.500,00 im Jahr. Ausgenommen davon sind das Grundstück mit allen Haupt- und Nebengebäuden sowie das Wohnhaus Alter Postweg 11, 21614 Buxtehude. Zur Eingehung von Geschäften bzgl. dieses Grundstückes oder Teilen hiervon, wie z.B. eine Verfügung, eine Belastung mit Grundpfandrechten von mehr als 50.000,00 Euro oder ein Verkauf, muss der 1. Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen. Das Vorhaben ist angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Der Vorstand hat diesbezüglich zuvor einen einstimmigen Beschluss zu fassen. Dies setzt voraus, dass alle amtierenden Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzend und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
  1. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin eingeladen un mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, sowie im Falle des § 9 Ziff. 1. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
  1. Die Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Vorstandsmitgliedes zulässig.
  1. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von den jeweils anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im jeden Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.
  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
  1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl von ein bis zwei Kassenprüfern
  4. Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  1. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
  1. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder, belegt durch Unterschriften, unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
  1. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
  1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.

§ 12 – Kassenprüfung

  1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
  1. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
  1. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 – Jugendgruppe

  1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
  1. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 15 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V., Landesverband Niedersachsen e.V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 16 – Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10, Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  1. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen, einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

§ 17 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB).
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.11.2017 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.